Förderprogramm IQ – Integration durch Qualifizierung

Informationen für Unternehmen

Wir beantworten die wichtigsten Fragen von Unternehmen zum Thema Fachkräfteeinwanderung.
Für weitere Information und Beratung kontaktieren Sie bitte die hier aufgeführten Einrichtungen und Beratungsstellen.

Fachkräfte sind Ausländerinnen und Ausländer,

  • die eine Berufs- oder Hochschulausbildung in Deutschland abgeschlossen haben
  • oder deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt ist (in reglementierten Berufen ist die Berufsausübungserlaubnis erforderlich)

Ausländerinnen und Ausländer (ohne eine Ausbildung aus Deutschland) brauchen somit eine Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses, um in Deutschland als Fachkraft arbeiten zu können.

Wenn Sie als Unternehmen Interesse an Fachkräften aus Drittstaaten haben, müssen für die Einreise und Beschäftigung folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie, dass auch Ausnahmen möglich sind.

Voraussetzungen Ausnahmen
Ausländer/-innen müssen eine Fachkraft sein
(deutscher Berufs- oder Hochschulabschluss oder eine Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation)
  1. Mit einer Teilanerkennung ihrer Berufsqualifikation können sie nach Deutschland einreisen, um hier über eine Qualifizierungsmaßnahme die volle Anerkennung zu erhalten.

  2. IT-Kräfte können auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland arbeiten. Voraussetzungen:
    • 3 Jahre Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren
    • Gehalt von 4.140 € im Monat
    • Deutschkenntnisse auf Niveau B1

  3. Berufskraftfahrer/-innen können auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland arbeiten.
    Voraussetzungen:
    • EU-/EWR-Fahrerlaubnis
    • EU-/EWR-Grundqualifikation
Ausländer*innen brauchen ein Visum für die Einreise und anschließend einen Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Rep. Korea, Neuseeland, USA und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (sofern nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden) können für drei Monate ohne Visum nach Deutschland einreisen und ihren Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit hier in Deutschland beantragen.
Ausländer*innen brauchen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die Einreise nach Deutschland. Dies kann durch einen Arbeitsvertrag oder eine Zusage des Unternehmens nachgewiesen werden.
  1. Mit einer Vollanerkennung des Berufsabschlusses können Fachkräfte für sechs Monate nach Deutschland einreisen und eine Arbeit als Fachkraft suchen.
  2. Ausländer*innen können auch mit einer Teilanerkennung nach Deutschland kommen, um an einer Qualifizierungsmaßnahme oder Prüfung teilzunehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen. Sie prüft dazu die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Gehalt etc.) und die Qualifikation der Fachkraft. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen bei Akademiker*innen, die mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland kommen und ein Mindestbruttogehalt (4734 € im Monat) nachweisen.
Bei Fachkräften über 45 Jahren muss eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Bruttogehalt von mindestens 3.905 € im Monat gezahlt werden.  Im Einzelfall kann von der Erfüllung der Gehaltsgrenze oder der Alternative – dem Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge - abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. 
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.  
Ausländer/-innen müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, die für die Beschäftigung als Fachkraft ausreicht. Dies ist von Beruf zu Beruf unterschiedlich (in der Regel B1)
  • Pflegeberufe: B2 (nach dem GER)*
  • Ärzte/-innen:  C1
  • Lehrer/-innen: C2
  • Bei IT-Kräften kann in begründeten Ausnahmefällen** auf Deutschkenntnisse verzichtet werden (z.B., wenn sie für die Beschäftigung nicht erforderlich sind)

*nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
**Ausnahmen stellen vereinfachte Beispiele dar

   

Weitere Informationen bei „Make it in Germany“

Beratung in Ihrer Nähe:

Wenn Ausländerinnen und Ausländer ihren ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen, erfüllen sie eine wichtige Voraussetzung, um in Deutschland als Fachkraft arbeiten zu können. Als Fachkraft können sie in allen Berufen arbeiten, zu denen ihre Qualifizierung sie befähigt:

  • Sie können nicht nur in den erlernten, sondern auch in verwandten Berufen arbeiten (z.B. ein Bäcker als Konditor, eine Sozialwissenschaftlerin im Management, eine Apothekerin in einem Pharmaunternehmen).
  • Akademikerinnen und Akademiker können auch in Ausbildungsberufen arbeiten.
  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht allerdings keine Einwanderung in den Helferbereich.

Beratung in Ihrer Nähe: 
Welcome Center Baden-Württemberg
Regionale Koordinationsstellen Fachkräfteeinwanderung 
Beratungszentren Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der zuständigen Anerkennungsstelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Diese vergleicht den Inhalt der ausländischen Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf. In der Regel wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt.

Folgende Ergebnisse sind möglich 

  • Volle Anerkennung (volle Gleichwertigkeit oder Berufsausübungserlaubnis): Die zuständige Stelle hat keine wesentlichen Unterschiede zwischen ausländischer Qualifikation und deutschem Referenzberuf festgestellt. Bei reglementierten Berufen (z.B. Gesundheits- und Pflegeberufe) müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Je nach Beruf sind weitere Nachweise (über ausreichende Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung oder ein polizeiliches Führungszeugnis) vorzulegen.
  • Teilanerkennung (teilweise Gleichwertigkeit oder Anerkennung unter Auflagen): Die zuständige Stelle hat wesentliche Unterschiede zwischen ausländischer Qualifikation und deutschem Referenzberuf festgestellt, die ausgeglichen werden können. Sie legt fest, welche Qualifizierungen oder Prüfungen für die volle Anerkennung notwendig sind. In diesem Fall kann die Ausländerin/der Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland beantragen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme erfolgt die volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses. 
  • Keine Anerkennung: Die Unterschiede zwischen ausländischer Qualifikation und deutschem Referenzberuf sind zu groß sind und können nicht ausgeglichen werden.

    Grafik Berufsausbildungen

Weitere Informationen: Anerkennung in Deutschland 

Beratung in Ihrer Nähe: Beratungszentren Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Es muss zunächst geklärt werden, ob die Ausländerin/der Ausländer in einem reglementierten oder nicht reglementierten Beruf als Fachkraft arbeiten soll. Danach richtet sich das weitere Vorgehen

Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Lehrerinnen und Lehrer) 

Bei der zuständigen Anerkennungsstelle muss ein Antrag auf Erteilung der Berufsausübungserlaubnis gestellt werden. In der Antragstellung sind auch weitere Nachweise einzureichen (z.B. über ausreichende Deutschkenntnisse, über gesundheitliche Eignung, polizeiliches Führungszeugnis).

Die zuständige Stelle vergleicht im Anerkennungsverfahren die Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf.

  • Volle Anerkennung (Berufsausübungserlaubnis): Es wurden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, alle sonstigen Nachweise liegen vor. 
  • Teilanerkennung (Anerkennung unter Auflagen): Die zuständige Stelle hat wesentliche Unterschiede feststellt, die ausgeglichen werden können. Sie legt fest, welche Qualifizierungen oder Prüfungen für die volle Anerkennung notwendig sind. In diesem Fall kann die Ausländerin/der Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland beantragen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme erfolgt die volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses.
  • Wenn die Unterschiede zu groß sind und nicht ausgeglichen werden können, wird der Berufsabschluss nicht anerkannt.
    Grafik Anerkennung reglementierte Berufe

 

 
Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf

Wenn nachgewiesen wird, dass der ausländische Hochschulabschluss mit einem deutschen Hochschulniveau „vergleichbar“ oder „gleichwertig“ ist, kann die Ausländerin/der Ausländer jeden nicht reglementierten Beruf ausüben. Dies sind Berufe, die ohne eine Berufsausübungserlaubnis oder Approbation ausgeübt werden dürfen. Dazu zählen neben vielen akademischen Berufen auch die meisten Ausbildungsberufe (z.B. aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Gastronomie).

Jedoch wird geprüft, ob die Qualifikation für die Ausübung des Berufes in Deutschland ausreicht.

Der Nachweis der Vergleichbarkeit kann durch eine Abfrage in der Online-Datenbank „anabin“ erbracht werden. Diese Datenbank enthält eine sehr umfangreiche Liste mit

  • ausländischen Hochschulen, die auch in Deutschland als Hochschulen anerkannt sind
  • ausländischen Hochschulabschlüssen, die in Deutschland als „vergleichbar“ oder „gleichwertig“ mit einem deutschen Hochschulabschluss eingestuft sind

Ist die Hochschule hier positiv bewertet und der ausländische akademische Abschluss als „vergleichbar“ oder „gleichwertig“ aufgeführt, kann die Ausländerin/der Ausländer einreisen und als Fachkraft beschäftigt werden. 

Ist die Hochschule oder der Abschluss in der Datenbank „anabin“ nicht positiv bewertet, muss bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ein Antrag auf individuelle Zeugnisbewertung gestellt werden. Bei einer positiven Bewertung des Hochschulabschlusses kann die Ausländerin/der Ausländer als Fachkraft beschäftigt werden.

Bei einer negativen Bewertung kann alternativ auch ein Antrag auf die Anerkennung der Qualifikation in einem Ausbildungsberuf gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Viele reglementierte Ausbildungsberufe in Deutschland sind in vielen anderen Ländern Studienberufe. 

Beispiel: Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Erzieherin/Erzieher erfolgt in diesen Ländern in einem Hochschulstudium. Der Hochschulabschluss muss in diesen Fällen in Deutschland als Ausbildungsberuf anerkannt werden. 

Grafik Anerkennung nicht reglementierte Berufe 

Weitere Informationen: Anerkennung in Deutschland 

Beratung in Ihrer Nähe: Beratungszentren Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Wenn die Anerkennungsstelle wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf feststellt und diese durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme oder an einer Prüfung ausgeglichen werden können, kann eine Teilanerkennung erfolgen. Die Anerkennungsstelle legt fest, welche Qualifizierungen und Prüfungen notwendig sind, um die volle Anerkennung zu erhalten. In diesem Fall kann die Ausländerin/der Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland beantragen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme erfolgt die volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses.

Teilanerkennungen sind möglich in:

a)     allen reglementierten Berufen (Anerkennung unter Auflagen): Dazu gehören z.B. Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitsfachberufe, Lehrerinnen und Lehrer im staatlichen Dienst, Erzieherinnen und Erzieher). 

b)     nicht reglementierten Ausbildungsberufen (teilweise Gleichwertigkeit): Dazu gehören z.B. Ausbildungsberufe aus den Bereichen Handwerk, Handel und Gastronomie. 

Bei den erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann es sich um theoretische oder berufspraktische (betriebliche) Maßnahmen handeln. 

Betriebliche Qualifizierungen sind z.B. häufig erforderlich in Pflege- und Handwerksberufen sowie im kaufmännischen und gastronomischen Bereich. Bei diesen muss auch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Für einen Visumsantrag muss die Anmeldung zur Qualifizierungsmaßnahme und ein Qualifizierungsplan vorgelegt werden.

In nicht reglementierten Ausbildungsberufen (Handwerk, Handel, Gastronomie etc.) können Unterschiede auch im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf ausgeglichen werden. Das heißt, Sie als Unternehmen können die Ausländerin/den Ausländer als Fachkraft beschäftigen. In dieser Zeit können die fehlenden berufspraktischen Qualifikationen erworben werden. Auch hier muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

  • Als Unternehmen können Sie prüfen, inwieweit Sie für angehende Fachkräfte geeignete Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen können und so auf dem Weg zur vollen Anerkennung unterstützen können. Für weitere Informationen können Sie sich an die unten genannten Beratungsangebote wenden.

In reglementierten Berufen kann ein Aufenthaltstitel auch für das Ablegen einer Prüfung beantragt werden. Dabei handelt es sich um Kenntnisprüfungen oder um Sprach- und Fachsprachprüfungen, die für die Berufszulassung notwendig sind (z.B. bei akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen). Der Aufenthaltstitel umfasst auch die Vorbereitungszeit bzw. den Vorbereitungskurs auf die Prüfung.

Das IQ Netzwerk Baden-Württemberg bietet in verschiedenen Regionen Baden-Württembergs Qualifizierungsmaßnahmen an, um Menschen mit Teilanerkennungen auf dem Weg zur vollen Anerkennung der Abschlüsse zu unterstützen. Angebote gibt es in akademischen Heilberufen, Gesundheitsberufen, Handwerksberufen, für Erzieherinnen und Erzieher sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen.

 

Weitere Informationen: Anerkennung in Deutschland

Beratung in Ihrer Nähe:
Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit (AG-S)
Beratungszentren Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Regionale Koordinationsstellen Fachkräfteeinwanderung 

Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie ausländische Fachkräfte suchen, können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden. Dort gibt es einen Arbeitgeberservice (AG-S), der Sie berät und dabei unterstützt, die passende Fachkraft zu finden.

Die Bundesagentur für Arbeit kann für Sie auch im Ausland nach passenden Fachkräften suchen und Ihr Stellenangebot auf Portalen veröffentlichen, die von Fachkräften im Ausland gelesen werden. Daher ist es empfehlenswert, dass Sie Ihr Stellenangebot und Ihr Interesse an einer ausländischen Fachkraft der Bundesagentur für Arbeit melden.

Weitere Informationen

Make it in Germany
Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte bietet auch die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre Stellenangebote dort veröffentlichen können. Das Portal erreicht im Monat über 200.000 Nutzerinnen und Nutzer. So erreichen Sie, dass Fachkräfte aus allen Ländern Ihre Stellenangebote sehen und Sie bei Interesse kontaktieren können.
Ihr Stellenangebot können Sie als Unternehmen über die JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit (BA)selbst veröffentlichen oder sich direkt an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Empfehlenswert ist eine Veröffentlichung in englischer Sprache.

Weitere Informationen


EURES-Portal
Eine Möglichkeit für die Suche nach Fachkräften speziell aus Europa bietet das EURES-Portal, das von der Europäischen Kommission koordiniert wird. EURES ist ein Kooperationsnetzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen europäischer Länder. Über das Eures-Portal können Sie

  • Profile von Bewerber*innen aus allen europäischen Ländern sehen.
  • eigene Stellenangebote einstellen, so dass Fachkräfte im Ausland diese sehen und sich bewerben können.

Weitere Informationen: EURES-Hauptseite, für Arbeitgeber

Beratung In Ihrer Nähe: 
Welcome Center Baden-Württemberg
Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit (AG-S)

Im normalen Fachkräfteverfahren muss die Ausländerin/der Ausländer im Ausland die Initiative ergreifen und das Verfahren selbst anstoßen (Anerkennung des Abschlusses, Visumsantrag etc.). Dies kann manchmal länger dauern.

Wenn Sie als Unternehmen jedoch schon eine bestimmte Person im Ausland kennen, die Sie anstellen wollen, können Sie als Bevollmächtigter dieser Person bei der Ausländerbehörde das „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ beantragen.

Ihr Vorteil als Unternehmen:

  • Die Ausländerbehörde berät und begleitet Sie im gesamten Verfahren. Sie leitet die relevanten Unterlagen an die Anerkennungsstelle, andere Ämter und Behörden weiter.
  • Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzen sich Warte- und Bearbeitungszeiten.

Der Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens im Überblick:

  • Sie als Unternehmen stellen bei der Ausländerbehörde mit einer Vollmacht der Ausländerin/des Ausländers einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
  • Die Ausländerbehörde schließt nach dem Antrag eine Vereinbarung mit Ihnen als Unternehmen ab.
  • Sie als Unternehmen übermitteln alle notwendigen Unterlagen der Fachkraft an die Ausländerbehörde.
  • Die Ausländerbehörde leitet das Anerkennungsverfahren ein und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung und informiert die Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumsantragstellung.
  • Die Fachkraft erhält einen Termin bei der Auslandsvertretung/Visastelle zur Antragstellung eines Visums. Nach der Antragstellung entscheidet die Auslandsvertretung, ob ein Visum zur Einreise als Fachkraft erteilt wird.

 

Bitte beachten Sie:

  • Im Falle einer Teilanerkennung kann die Ausländerin/der Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme in Deutschland beantragen (Anpassungsqualifizierung oder Kenntnisprüfung). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme erfolgt die volle Anerkennung des ausländischen Abschlusses. Voraussetzung ist, dass eine Qualifizierungsmaßnahme und ein Qualifizierungsplan vorgelegt werden.
    • Als Unternehmen können Sie prüfen, inwieweit Sie für angehende Fachkräfte Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen können und diese so auf dem Weg zur vollen Anerkennung unterstützen können.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch die Einreise der Ehegattin/des Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder der Fachkraft. Deren Visumsanträge müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und ihre Einreise darf nicht später als sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft erfolgen.

 

Beim beschleunigten Verfahren entstehen folgende Kosten:

  • Bearbeitungsgebühr von 411 Euro: Diese bezahlen Sie als Unternehmen bei Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde.
  • Visumsgebühr von 75 Euro: Diese sind von der angehenden Fachkraft bei der Antragstellung auf ein Visum zu entrichten.
  • Je nach Berufsqualifikation können auch Gebühren für das Anerkennungsverfahren anfallen.

Beratung in Ihrer Nähe:
Ausländerbehörden in Baden-Württemberg
Regionale Koordinationsstellen Fachkräfteeinwanderung
Welcome Center Baden-Württemberg
Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit (AG-S)

Weitere Informationen: Make it in Germany

In Baden-Württemberg gibt es kompetente Einrichtungen und Beratungsstellen in Ihrer Region, an die Sie sich gerne wenden können. Diese Einrichtungen beraten Sie zu Ihren Fragen und unterstützen Sie bei Ihren Anliegen.
Siehe auch: Unterstützungsangebote in Baden-Württemberg

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